Neben dem neuen bAV-Förderbetrag sorgt das BRSG II auch beim Thema Opting-Out für Bewegung. Kollektive Optionssysteme können künftig grundsätzlich per Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eingeführt werden, ein Tarifvertrag ist dafür nicht mehr zwingend erforderlich.
Für kleine und mittlere Unternehmen ohne Betriebsrat bleibt es dagegen dabei: Ein kollektives Opting-Out ist weiterhin nicht möglich. Was jedoch unverändert zulässig bleibt, ist die individualarbeitsrechtliche Lösung im einzelnen Arbeitsvertrag.
Genau hier entsteht zusätzlicher Gestaltungsspielraum. Denn in Verbindung mit dem erhöhten bAV-Förderbetrag lassen sich bAV-Regelungen weiterhin gezielt in neue oder angepasste Arbeitsverträge integrieren. Dadurch wird die arbeitgeberfinanzierte bAV gerade bei Beschäftigten mit geringem Einkommen deutlich attraktiver.
Wichtig für die Praxis:
Einbezogen in ein kollektives Opting-Out werden können nur Entgeltansprüche, die „nicht und […] auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt“ sind. Somit bleibt der Einsatz auf tarifvertragslose Betriebe beschränkt.
Der Arbeitgeberzuschuss muss mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts betragen. Damit ist der gesetzliche Zuschuss nach § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) abgegolten.
So lassen sich gesetzliche Neuerungen strategisch nutzen und aus regulatorischen Änderungen neue Beratungsanlässe entwickeln.