BSRG 2 Titelbild: Akten auf einem Schreibtisch

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)

Zukünftig erhöhter Förderbetrag bringt neuen Schwung in die bAV-Beratung

Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) will der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung stärken, indem er Arbeitgeber noch mehr fördert. Im Blick sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und deren Mitarbeitende mit geringem oder mittlerem Einkommen. Für sie ist der zusätzliche Vorsorgeaufbau oft eine besondere Herausforderung.

Darum geht’s 

  • Welche neuen Beratungsmöglichkeiten sich aus dem BRSG II ergeben

  • Wie Arbeitgeber von zukünftig höheren Vergünstigungen profitieren können

  • Warum Makler schon jetzt die Neuerungen nutzen sollten, um ihre bAV-Beratung auszubauen

 

BRSG 2.0 bedeutet auch bAV-Beratung 2.0

Mit dem BRSG II hat der Gesetzgeber die Weiterentwicklung der betrieblichen Altersversorgung auf den Weg gebracht. Teile des Gesetzes sind schon in der Umsetzung, andere – wie der ausgeweitete bAV-Förderbetrag – treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Zusammen ergeben sie ein klares Signal: Die arbeitgeberfinanzierte bAV soll attraktiver werden und noch mehr Verbreitung finden.

Für Makler entsteht daraus ein neuer, praxisnaher Beratungsanlass. Auch wenn einzelne Maßnahmen erst zum Jahresbeginn 2027 greifen, lassen sich Arbeitgebergespräche schon heute neu aufsetzen. Das BRSG II liefert dafür nachvollziehbare Argumente.

 

Attraktiver Türöffner: der neue bAV-Förderbetrag

Ein besonders wirkungsvoller Ansatzpunkt in der Arbeitgeberansprache ist der weiterentwickelte bAV-Förderbetrag nach § 100 Einkommensteuergesetz EStG. Ab dem 1. Januar 2027 gilt:

  • Der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag steigt von 960 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr.

  • Der staatliche Zuschuss von 30 % bleibt bestehen, was die maximale Förderhöhe für Arbeitgeber auf bis zu 360 Euro jährlich anhebt.

  • Die monatliche Bruttoeinkommensgrenze für die Berechtigung zum Erhalt des Förderbetrags wird auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze West angehoben und künftig dynamisiert. Für 2026 entspricht dies 2.898 Euro.

Die Grafik zeigt eine Beispielrechnung, die das Zusammenspiel von  arbeitgeberfinanziertem Beitrag und Förderung bei der betrieblichen  Altersvorsorge (bAV) darstellt. Für einen Arbeitgeberbeitrag von 600 €  ergeben sich folgende Schritte: Arbeitgeberbeitrag = Sparbeitrag für Arbeitnehmer: 600 € Lohnsteuersofortabzug (30 % bAV-Förderbetrag): -180 € Nettoaufwand (vor Betriebsausgabenabzug): 420 € Zusätzliche steuerliche Entlastung auf den verbleibenden Nettoaufwand durch  Betriebsausgabenabzug (angenommener Unternehmenssteuersatz 30 %): -126 € Effektiver Aufwand des Arbeitgebers für einen Arbeitgeberbeitrag von 600 €: = 294 € Ein rotes Banner oben rechts hebt hervor, dass die Förderung über 50 % des Beitrags liegt (Förderung > 50 %).
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Gerade die Dynamisierung ist für die Praxis entscheidend. Sie sorgt dafür, dass Beschäftigte mit geringem Einkommen im Laufe der Zeit nicht durch normale Lohn- und Gehaltssteigerungen aus der bAV-Förderung herausfallen. Das schafft Planungssicherheit und erleichtert Arbeitgebern die Entscheidung für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung.

 

Die bAV befeuern und die Beratung leichter ins Rollen bringen

Das Thema betriebliche Altersversorgung war bisher für Arbeitgeber mit vielen Beschäftigten im unteren und mittleren Einkommenssegment nicht so zugkräftig.

Die zukünftig höhere staatliche Förderung der Arbeitgeberbeiträge schafft einen konkreten und attraktiven Einstieg in die bAV-Beratung. Für Makler verändert sich die Gesprächsführung. Die Frage, ob eine arbeitgeberfinanzierte bAV in Unternehmen / Branchen mit einem hohen Anteil von Beschäftigten mit geringem und mittlerem Einkommen überhaupt sinnvoll ist, wird dann endgültig obsolet. Und in den Fokus rückt der Nutzen für breitere Zielgruppen.

 

Nutzen Sie den Beratungsvorsprung

Viele Arbeitgeber suchen nach Wegen, zusätzliche Leistungen anzubieten, ohne die Personalkosten dauerhaft stark zu erhöhen. Der ausgeweitete Förderrahmen für die arbeitgeberfinanzierte bAV kann dabei ein guter Einstieg ins Gespräch sein. Durch die erhöhte staatliche Beteiligung bringt sie besonders bei Mitarbeitern mit niedrigem Einkommen echte geldwerte Vorteile.

Für Makler eröffnet sich damit die Chance, die arbeitgeberfinanzierte bAV dank der Neuerungen noch attraktiver als Arbeitgeberleistung zu platzieren: als Hebel für Mitarbeiterbindung, als Zeichen sozialer Verantwortung und als Pluspunkt für die Wettbewerbsfähigkeit.

 

Auch interessant im Rahmen der bAV-Novellierung

Neben dem neuen bAV-Förderbetrag sorgt das BRSG II auch beim Thema Opting-Out für Bewegung. Kollektive Optionssysteme können künftig grundsätzlich per Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eingeführt werden, ein Tarifvertrag ist dafür nicht mehr zwingend erforderlich.

Für kleine und mittlere Unternehmen ohne Betriebsrat bleibt es dagegen dabei: Ein kollektives Opting-Out ist weiterhin nicht möglich. Was jedoch unverändert zulässig bleibt, ist die individualarbeitsrechtliche Lösung im einzelnen Arbeitsvertrag.

Genau hier entsteht zusätzlicher Gestaltungsspielraum. Denn in Verbindung mit dem erhöhten bAV-Förderbetrag lassen sich bAV-Regelungen weiterhin gezielt in neue oder angepasste Arbeitsverträge integrieren. Dadurch wird die arbeitgeberfinanzierte bAV gerade bei Beschäftigten mit geringem Einkommen deutlich attraktiver.

Wichtig für die Praxis:

  • Einbezogen in ein kollektives Opting-Out werden können nur Entgeltansprüche, die „nicht und […] auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt“ sind. Somit bleibt der Einsatz auf tarifvertragslose Betriebe beschränkt.

  • Der Arbeitgeberzuschuss muss mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts betragen. Damit ist der gesetzliche Zuschuss nach § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) abgegolten.

So lassen sich gesetzliche Neuerungen strategisch nutzen und aus regulatorischen Änderungen neue Beratungsanlässe entwickeln.

 

Was Makler aus diesem Beitrag mitnehmen können

Das BRSG II ist seit Jahresbeginn 2026 in Kraft, und 2027 folgen weitere wichtige Neuerungen. Daraus ergeben sich klare Chancen für die bAV-Beratung. Zwei Türöffner sind dabei besonders interessant: der erhöhte Arbeitgeber-Förderbetrag und das individualarbeitsrechtliche Opting-Out in Arbeitsverträgen.

Wer sich als Makler jetzt mit den neuen Regelungen auseinandersetzt, positioniert sich als kompetenter Ansprechpartner, kann Gespräche anstoßen, Strukturen vorbereiten und Vertrauen aufbauen, damit alle rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können.

ERGO und die bAV Einfach-Macher unterstützen Sie gerne dabei.

 


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