Mit dem Altersvorsorge-Reformgesetz krempelt die Bundesregierung das staatliche Rentensystem um. Die neuen Regelungen führen zu reichlich Erklärungs- und Beratungsbedarf beim Kunden. Auch die betriebliche Altersversorgung ist zumindest am Rande betroffen. Ein Überblick über die Auswirkungen auf die bAV.
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Die aktuelle umfassende Altersvorsorgereform basiert auf einem Plan mit 33 Punkten der Rentenkommission. Ziel ist es, das deutsche Rentensystem langfristig stabil und bezahlbar zu halten. Das bisherige reine Umlageverfahren wird mit einer neuen kapitalgedeckten Komponente ergänzt, zudem wird das Renteneintrittsalter an die steigende Lebenserwartung angepasst. Das Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) wurde im Mai 2026 verabschiedet, praktische Relevanz erhält es ab Jahresbeginn 2027, wenn neue Produkte für die geförderte Vorsorge (Altersvorsorgedepot) als Ersatz für die Riester-Rente vorliegen sollen.
Im AVRG steht die private Altersvorsorge im Fokus. Wichtige Neuregelungen für die betriebliche Altersversorgung stehen im seit Januar 2026 geltenden Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II).
Die Anpassungen durch das AVRG haben jedoch den Anwendungsbereich und somit die Attraktivität der sogenannten Geringverdienerförderung (nach § 100 EStG) erhöht. Demnach erhalten Arbeitgeber einen staatlichen Zuschuss, wenn sie die bAV einkommensschwacher Mitarbeiter fördern. Die Entgeltumwandlung selbst ist dabei von dieser Förderung ausgeschlossen; gefördert werden ausschließlich zusätzliche Arbeitgeberbeiträge.
1. Die Förderung für Arbeitgeber steigt
Die Arbeitgeberbeiträge zur bAV werden ab 2027 bis zu 1.200 Euro jährlich gefördert, zuvor lag die Obergrenze bei 960 Euro. Die Förderung für den Arbeitgeber beträgt weiterhin 30 Prozent des gezahlten Beitrags, ab 1. Januar 2027 sind das somit maximal 360 Euro pro Jahr. Bedingungen: Das monatliche Bruttoeinkommen des Mitarbeitenden darf einen bestimmten Betrag (siehe Punkt 2) nicht überschreiten. Bei Minijobbern muss die normale Rentenversicherungspflicht greifen und der Status darf nicht durch Befreiung entfallen. Die bAV muss zwingend als kapitalgedeckte Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds angelegt sein.
2. Die Einkommensgrenze für die Förderung wird dynamisiert
Die bisher starre monatliche Arbeitslohngrenze für die Förderung von Geringverdienern in Höhe von 2.575 Euro entfällt ab 2027 und wird dynamisiert; die Grenze liegt künftig bei 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (für 2026 berechnet wären das 3.042 Euro im Jahr, für 2027 liegen noch keine Daten vor). Bis zu dieser Grenze kann der Arbeitgeber für die bAV seiner Mitarbeitenden einen staatlichen Zuschuss erhalten. Beschäftigte mit kleineren Einkommen fallen somit durch Lohnsteigerungen oder Tariflohnerhöhungen nicht mehr sofort aus der Förderung heraus.
3. Flexiblerer Rentenbeginn
Ab 2027 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch, die betriebliche Altersversorgung bereits dann zu beziehen, wenn gleichzeitig eine gesetzliche Teilrente in Anspruch genommen wird. Bisher bestand der Rechtsanspruch nur bei Bezug einer Vollrente. Für Maklerinnen und Makler, die auf die betriebliche Altersversorgung spezialisiert sind, ergibt sich aufgrund der aktuellen Reformen ein entsprechender Beratungsbedarf bei ihren bAV-Kunden.
bAV: Flexibler Übergang mit Teilrente
Makler sollten die Optionen für ihre Kunden prüfen. Ein genauer Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag ist zwingend angeraten, bevor Makler ihren Kunden die optimale Abfolge bzw. günstige Eintrittszeitpunkte von Betriebs- und gesetzlicher Rente erläutern können. Dazu gehört, die jeweilige Versorgungsordnung des Arbeitgebers oder der Pensionskasse zu berücksichtigen. Denn hier können zum Beispiel Wartezeiten oder sonstige Leistungsvoraussetzungen gelten.
In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen für vorgezogene Altersrenten keine starren Hinzuverdienstgrenzen mehr. Dennoch sollte das geregelte Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsverhältnis geprüft werden. Denn dieses endet bei Erreichen des Rentenalters nicht automatisch. Altersklauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder einvernehmliche Aufhebungsverträge sind hier die Regel. Beim gleichzeitigen Bezug von Teilrente und Betriebsrente fallen zudem Steuern sowie ggf. auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Auch dies gehört zur Gesamtbetrachtung.
Höhere bAV-Fördergrenzen für Geringverdiener
bAV-Makler sollten ihre Arbeitgeber-Kunden über die durch die AV-Reform höhere staatliche Förderung für Arbeitgeberzuschüsse informieren. Zum Beispiel kann ein bestehender Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers angepasst werden. Arbeitnehmer sollten erst dann informiert werden, wenn der Arbeitgeber angesichts der neuen Rahmenbedingungen tatsächlich tätig wird.
Generell bietet die AV-Reform die Möglichkeit, viele Menschen aktiv über die Altersvorsorge zu informieren und neue Kunden zu gewinnen. Das Thema der Rentenreform ist seit Monaten prominent in den Medien präsent und lässt das Problembewusstsein in der Bevölkerung steigen. Dies erleichtert Maklerinnen und Maklern die Akquise und eine zielgerechte Kundenansprache, z.B. über soziale Medien. Denn gerade jüngere Beschäftigte sind häufig unzureichend über die Kombination aus gesetzlicher und betrieblicher Vorsorge informiert.
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